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   BFH, 07.07.1999 - VI R 203/98   

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https://dejure.org/1999,3913
BFH, 07.07.1999 - VI R 203/98 (https://dejure.org/1999,3913)
BFH, Entscheidung vom 07.07.1999 - VI R 203/98 (https://dejure.org/1999,3913)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 1999 - VI R 203/98 (https://dejure.org/1999,3913)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prozeßvollmacht - Fehlender Prozeßvertreter - Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung - Sachentscheidungsvoraussetzung - Prozeßhandlungsvoraussetzung

  • Judicialis

    FGO § 62 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 62 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 155; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 62 Abs. 3 Satz 3; ; ZPO § 88 Abs. 2; ; ZPO § 87 Abs. 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Vollmacht; erneute Bevollmächtigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.02.1998 - VI R 88/97

    Nachweis der Bevollmächtigung

    Auszug aus BFH, 07.07.1999 - VI R 203/98
    Mit dem Übersendungsschreiben kann zwar eine Blankovollmacht konkretisiert und damit der erforderliche Bezug zum Klageverfahren hergestellt werden (Senatsurteil vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445); es kann aber keinen Nachweis über den Zeitpunkt der Ausstellung der Blankovollmacht selbst erbringen.
  • BFH, 27.12.1994 - X B 124/93

    Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung auf Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 07.07.1999 - VI R 203/98
    Hat der Vollmachtgeber --wie im Streitfall-- die zunächst erteilte Vollmacht widerrufen, kann die Vertretungsbefugnis nur durch Vorlage einer erneuten Vollmacht nachgewiesen werden, die nach dem Widerruf erteilt ist (BFH-Beschlüsse vom 15. April 1994 III B 97/93, BFH/NV 1995, 148, und vom 2. Mai 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 44).
  • BFH, 18.02.1987 - II R 213/84

    Verfahren - Prozeßvollmacht - Rechtsanwalt - Frist - Kopie

    Auszug aus BFH, 07.07.1999 - VI R 203/98
    § 88 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO), der für den Anwaltsprozeß eine Ausnahme vorsieht, ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend anwendbar (BFH-Urteil vom 18. Februar 1987 II R 213/84, BFHE 149, 19, BStBl II 1987, 392).
  • BFH, 13.01.1977 - V R 87/76

    Kündigung der Vollmacht - Wirksamkeit - Anzeige der Bestellung eines anderen

    Auszug aus BFH, 07.07.1999 - VI R 203/98
    Daran ändert auch nichts der Umstand, daß bei Vertretung vor dem BFH gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.V.m. § 155 FGO und § 87 Abs. 1 ZPO der Widerruf gegenüber dem BFH erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozeßbevollmächtigten wirksam wird (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238) und daher X mangels Benennung eines anderen Prozeßbevollmächtigten durch den Kläger für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde weiter als bevollmächtigt galt.
  • BFH, 02.05.1994 - X B 124/93
    Auszug aus BFH, 07.07.1999 - VI R 203/98
    Hat der Vollmachtgeber --wie im Streitfall-- die zunächst erteilte Vollmacht widerrufen, kann die Vertretungsbefugnis nur durch Vorlage einer erneuten Vollmacht nachgewiesen werden, die nach dem Widerruf erteilt ist (BFH-Beschlüsse vom 15. April 1994 III B 97/93, BFH/NV 1995, 148, und vom 2. Mai 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 44).
  • BFH, 26.01.1999 - VII B 239/98

    Nichtvorlage der Prozessvollmacht im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BFH, 07.07.1999 - VI R 203/98
    Es genügt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, daß das Gericht den Betroffenen auf den Mangel hinweist, d.h. ihn zur Vorlage der Vollmacht auffordert (BFH-Beschluß vom 26. Januar 1999 VII B 239/98, BFH/NV 1999, 823).
  • BFH, 15.04.1994 - III B 97/93

    Anforderungen an die Durchführung des Beschwerdeverfahrens

    Auszug aus BFH, 07.07.1999 - VI R 203/98
    Hat der Vollmachtgeber --wie im Streitfall-- die zunächst erteilte Vollmacht widerrufen, kann die Vertretungsbefugnis nur durch Vorlage einer erneuten Vollmacht nachgewiesen werden, die nach dem Widerruf erteilt ist (BFH-Beschlüsse vom 15. April 1994 III B 97/93, BFH/NV 1995, 148, und vom 2. Mai 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 44).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Ist die Vollmacht durch Widerruf oder Mandatsniederlegung erloschen, werden diese Rechtshandlungen gegenüber dem BFH erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam (ständige Rspr., z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juli 1999 VI R 203/98, BFH/NV 2000, 59; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62 Anm. 18, m.w.N.).
  • BFH, 18.08.2010 - X S 22/10

    Erledigung der Hauptsache während des finanzgerichtlichen Verahrens

    In diesem Zusammenhang weist der Senat auf Folgendes hin: Der Widerruf einer Vollmacht wird gegenüber dem BFH erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam (st. Rspr., z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juli 1999 VI R 203/98, BFH/NV 2000, 59; Gräber/Koch, a.a.O., § 62 Rz 18, m.w.N.).
  • BFH, 06.03.2013 - III B 113/12

    Keine Anwendung der Vorschriften des Sozialverwaltungsverfahrens über Rücknahme

    Da in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Vertretungszwang besteht (§ 62 Abs. 4 FGO), würde ein etwaiger Widerruf der Vollmacht des bisherigen Prozessbevollmächtigten nach § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO erst durch die Bestellung eines anderen Vertreters i.S. des § 62 Abs. 4 FGO Wirksamkeit erlangen (BFH-Urteil vom 7. Juli 1999 VI R 203/98, BFH/NV 2000, 59).
  • BFH, 24.03.2000 - X B 131/99

    Darlegungsanforderungen - Auswertung von Prüfungsberichten - Sorgfaltspflicht

    Hierzu hätte es außerdem angesichts des Umstands, dass der Begriff der offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 der Abgabenordnung (AO 1977; dazu näher: BFH-Urteil vom 9. Dezember 1998 II R 9/96, BFH/NV 1999, 899 und die dort. Nachw.) als prinzipiell geklärt gelten kann (BFH-Beschluss vom 21. Mai 1999 X B 212/98, BFH/NV 1999, 1582), besonders eingehender Argumentation bedurft (s. näher dazu: BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1999 IV B 40/98, BFH/NV 1999, 1055; vom 30. Juni 1999 IX B 53/99, BFH/NV 1999, 1620, und vom 7. Juli 1999 X B 37/99, BFH/NV 2000, 59).
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